2023, N. 15.92). Bei einer solchen einfachen Streitgenossenschaft steht es der Gegenpartei – hier dem Kläger – frei, nur gegen einen Teil der Streitgenossen ein Rechtsmittel einzulegen (RUGGLE, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 43 zu Art. 71 ZPO). Aus der Begründung der Berufung des Klägers geht hervor, dass er – entgegen dem Wortlaut der Berufungsbegehren – nicht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids als Ganzes verlangt, sondern er diesen in Bezug auf die Beklagten 2 und 3 nicht anficht. Insoweit ist dieser rechtskräftig geworden und die Beklagten 2 und 3 sind nicht Parteien des Berufungsverfahrens. -6-