1.2.3.1. Zum einen werden darin als Berufungsbeklagte nur die Beklagten 1, 4 und 5 aufgeführt und auch in ihrer Begründung wird nicht auf die Beklagten 2 und 3 Bezug genommen. Der Kläger verlangte im erstinstanzlichen Verfahren den Ausschluss der Beklagten 1-5 aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft, er hätte aber auch gegen jeden von ihnen einzeln auf Ausschluss der Gemeinschaft klagen können – es handelte sich um eine passive einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO (vgl. MARRO, in: Duss Jacobi / Marro, Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, 2. Aufl. 2023, N. 15.92).