1.2.2. Ein Berufungsbegehren muss grundsätzlich so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Allerdings ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). 1.2.3. Die vorliegende Berufung ist in zweifacher Hinsicht auslegungsbedürftig.