1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist, nachdem der Streitwert Fr. 10'000.00 übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO; zum Streitwert im Detail vgl. hinten E. 11), die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug -5-