6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'456.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2.2. Im Übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'300.00 werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'850.00 verrechnet, so dass die Klägerin Fr. 450.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat. 3.2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'389.00 zu bezahlen. Zustellung an: […]