4. 4.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 8'280.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 4.2. Das klägerische Rechtsbegehren zur Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.00 wird abgewiesen. 5. Der Beklagte hat der Klägerin an die Kosten für den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ Fr. 73.30 zu bezahlen. - 12 -