Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Beklagten werden die Dispositivziffern 2-6 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'007.20 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2021 zu bezahlen. 2.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. September 2020) wird der Rechtsvorschlag im Umfang von Ziffer 2.1. hiervor beseitigt.