entschieden (Berufung S. 15). Die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren fallen ebenfalls unter die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Sie sind somit ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Ihr Antrag zum Kostenersatz ist abzuweisen. In Bezug auf die Kosten des Zahlungsbefehls ist anzumerken, dass die Klägerin als Gläubigerin bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten hat (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Da in der Betreibung Nr. aaa der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2'007.20 zu beseitigen ist, hat der Beklagte der Klägerin Kosten im Umfang von Fr. 73.30 zu ersetzen (vgl. Art. 13 Abs. 4 und Art. 16 GebV SchKG).