Zudem hat die Klägerin dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs.1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs.3 lit. b ZPO), welche auf Fr. 8'389.00 festzusetzen sind (Grundentschädigung von Fr. 13'898.50 [Fr. 6'530.00 + 6,4 % des Streitwerts von Fr. 115'132.65; § 3 Abs. 1 lit. a AnwT], Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Rechtsmittelabzug von 25 % [§ 8 AnwT], Auslagen von pauschal Fr. 50.00; mangels Antrags kein Kostenersatz für die Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6]).