3. 3.1. Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO, § 25 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO). Da diese Streitwertgrenze vorliegend überschritten ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1), sind die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend unterliegt der Beklagte in einem derart geringen Umfang (bloss 1.7 % hinsichtlich der Forderungen [= 100 /