Da der seitens der Klägerin mit Replikbeilage 13 eingereichten Auflistung höchstens der Beweiswert einer blossen Parteibehauptung zukommt, handelt es sich doch um eine von ihr erstellte Auflistung, welche sie ebenso direkt in ihrer Rechtsschrift hätte aufführen können, sind die einzelnen Positionen nicht belegt. Dazu kommt, dass ihr Kalkulationsschema der Angemessenheit einer Kilometerpauschale von Fr. 0.46 gar widerspricht, geht ihre Kalkulation doch von variablen Kosten von bloss Fr. 0.17 aus und stellen fixe Kosten wie etwa Steuern doch keine Kosten dar, welche aus der Überschreitung des gewährten Privatgebrauchs entstanden sind.