Diese Ausführungen beziehen sich aber nicht auf die Kosten, welche durch die Überschreitung des gewährten Privatgebrauchs entstanden sind. Überdies hat der Beklagte das entsprechende Vorbringen samt Kalkulationsschema ohnehin bestritten (act. 94 f.). Da der seitens der Klägerin mit Replikbeilage 13 eingereichten Auflistung höchstens der Beweiswert einer blossen Parteibehauptung zukommt, handelt es sich doch um eine von ihr erstellte Auflistung, welche sie ebenso direkt in ihrer Rechtsschrift hätte aufführen können, sind die einzelnen Positionen nicht belegt.