insbesondere vor, dass das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt bereits eine Fahrleistung von mehr als 300'000 Kilometer aufgewiesen habe. Bei einem Ansatz von Fr. 0.46 pro Kilometer und einem Katalogpreis des Fahrzeugs von ca. Fr. 66'000.00 – wobei der effektive Erwerbspreis gerichtsnotorisch deutlich tiefer gelegen haben dürfte – resultierten bereits für die 300'000.00 Kilometer und dem fraglichen Ansatz ein Erlös von mehr als Fr. 138'000.00 (act. 42). Mit Replik brachte die Klägerin vor, dass zu den Autokosten nebst dem Kaufpreis die Auslagen für Benzin/Diesel, Amortisation, Steuern, Versicherungen, Reparaturen/Revisionen, Ersatzteile, Bereifung etc. hinzukämen.