Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin mit Klage lediglich vorgebracht, sie berechne ihren Mitarbeitenden usanzgemäss den Ansatz von Fr. 0.46 pro Kilometer (act. 15). Als Beleg nannte sie namentlich Klagebeilagen 33 und 34. Klagebeilage 33 äussert sich weder direkt noch indirekt über das Zustandekommen der Kilometerpauschale. Klagebeilage 34 äussert sich nur indirekt über das Zustandekommen der Kilometerpauschale, indem diese Angaben zum Fahrzeug (Fahrzeugtyp, Kilometerstand, Inverkehrsetzung, Katalogpreis etc.) enthält, nicht aber zu den einzelnen Kostenpositionen. Der Beklagte bestritt in seiner Klageantwort die Angemessenheit der Kilometerpauschale (act. 42 f.). Er brachte