Stattdessen sind – wie im Arbeitsvertrag vom 2. April 2015 festgehalten – die Kosten zu schätzen (Klagebeilage 2). Da die Klägerin den entsprechenden Betrag einfordert und damit eine Forderung aus Vertrag geltend macht, oblag es ihr, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, die zur Schätzung der Kosten von Nöten sind (Art. 8 ZGB). Ausgenommen hiervon sind lediglich bekannte Tatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO, welche keines Beweises bedürfen.