2.2. Mit Anschlussberufung rügt der Beklagte im Wesentlichen, dass keine überzeugende Kosten- bzw. Schadensberechnung für die gefahrenen Mehrkilometer vorliege und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, anstelle der Klägerschaft eine überzeugende Kosten- bzw. Schadensberechnung vorzunehmen, zumal die veranschlagte Kostenpauschale pro Kilometer von Fr. 0.46 zu hoch sei (Anschlussberufung S. 9 ff.). -7-