8). Es sei vereinbart worden, dass die Klägerin dem Beklagten während der Ausbildung den vollen «Lohn» zahle und die «Lohnkosten» der für die Ausbildung verwendeten Arbeitszeit zum Darlehensbetrag hinzugerechnet und später vom Beklagten der Klägerin zurückbezahlt würden (act. 8). Mithin liegen keine «grundlos bezahlten Löhne» vor, sondern es handelt sich um einen Teilbetrag des vereinbarten Darlehens. Dass dieser Teilbetrag jeweils zusammen mit dem Lohn ausbezahlt wurde, betrifft lediglich den Zahlungsmodus des Darlehens und führt nicht zum Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit.