Entgegen den klägerischen Ausführungen in der Berufung besteht der «Hauptteil der Forderung» auch nicht «in der Rückforderung grundlos bezahlter Löhne» (Berufung S. 7 und 10), hat doch die Klägerin in der Klage selber vorgebracht, dass sie dem Beklagten ermöglicht habe, die Schule auch «während der Arbeitszeit» zu besuchen, wobei die Kosten für die ausgefallene Arbeitszeit vom Mitarbeitenden getragen werden müssten (act. 4). Die Darlehenssumme habe sich laufend entsprechend der angefallenen Kosten erhöht (act. 7), habe sich nebst den Kosten für die Schule und die Prüfungen aus den der Klägerin entstehenden Kosten für die ausgefallenen Arbeitszeitstunden zusammengesetzt (act. 8).