Anders als bei den früheren vom Beklagten absolvierten Ausbildungen hätten die Parteien keine Ausbildungsvereinbarung, sondern einen Darlehensvertrag abgeschlossen (act. 7). Indem die Klägerin kaum Interesse an der Ausbildung des Beklagten zum Bauführer zeigte und bewusst einen Darlehensvertrag abschloss, bezweckte sie, das Arbeitsverhältnis vom Darlehen klar abzugrenzen. Dadurch steht das Darlehen zwar in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag. Es handelt sich dabei aber weder um ein gekoppeltes noch ein gemischtes Vertragsverhältnis, weshalb diesbezüglich auch keine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis vorliegt (vgl. BALZ