In ihrer Klageschrift brachte die Klägerin vor, dass der Beklagte von sich aus die Ausbildung zum Bauführer unbedingt habe absolvieren wollen und sie selbst kaum Interesse daran gezeigt habe. Damit der Beklagte für die Ausbildung keinen Kredit habe aufnehmen müssen, habe sie sich bereit erklärt, ihm hierfür ein zinsloses Darlehen zu gewähren. Anders als bei den früheren vom Beklagten absolvierten Ausbildungen hätten die Parteien keine Ausbildungsvereinbarung, sondern einen Darlehensvertrag abgeschlossen (act. 7).