1.3. Das Arbeitsgericht ist gemäss § 8 Abs. 1 EG ZPO erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (lit. a), kollektiven Arbeitsrecht (lit. b), Arbeitsvermittlungsgesetz (lit. c) und Gleichstellungsgesetz (lit. d). Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; entgegen Berufung S. 5).