wenn der Lebenssachverhalt sich auf ein Arbeitsverhältnis beziehe. Indem es sich bei der strittigen Forderung um die Vorfinanzierung einer beruflichen Ausbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses handle, liege eine Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis vor, zumal die strittige Forderung zum grossen Teil aus grundlos bezahlten Löhnen bestehe (Berufung S. 5 ff.).