1. 1.1. Die Vorinstanz ist auf die Klage hinsichtlich der Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 2. April 2015 in Höhe von Fr. 102'356.05 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht eingetreten. Der vorherrschende Charakter des Rechtsstreits sei die Rückzahlung des gewährten Darlehens in Form von Kapital und Zinsen, welcher in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle (angefochtener Entscheid E. 1.4). 1.2. Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis als Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zu qualifizieren seien. Es genüge, -5-