Das klägerische Rechtsbegehren zur Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 wird abgewiesen. 4. a) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'280.00 werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt. b) Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für die erstinstanzlichen Parteikosten eine Parteientschädigung von CHF 18'456.95 (inkl. MWST) zu bezahlen. 3. Die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens (inkl. Anschlussberufungsverfahrens) seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen.