1. Es seien die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteilsdispositivs vom 09.01.2023 aufzuheben. 2. Es sei neu wie folgt zu entscheiden: 1. Das klägerische Rechtsbegehren zur Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von CHF 12'776.60 samt Zins wird abgewiesen. 2. Das klägerische Rechtsbegehren auf Beseitigung des Rechtsvorschlages und Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa wird abgewiesen 3. Das klägerische Rechtsbegehren zur Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 wird abgewiesen.