CHF 20'960.65 an die Klägerin. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 24. April 2023 beantragte der Beklagte, die Berufung der Klägerin sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, und stellte folgende Anschlussberufungsanträge: