Die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen - zur materiellen Beurteilung der klägerischen Forderung im Umfang von CHF 102'356.05 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. August 2020 aus dem Darlehensvertrag vom 2. April 2015; - zur Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. bbb (ZB Nr. […] vom 14. September 2020) des Betreibungsamtes Q._____ und Erteilung der Rechtsöffnung; - zur Auferlegung der Gerichtskosten, Betreibungskosten und Kosten des Schlichtungsverfahrens auf den Beklagten; - zur Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von