im Betrag von CHF 203.30 zu ersetzen. 1.4. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.- zu ersetzen. […] 4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. […] 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 20'960.65 zu bezahlen. 2. Eventualiter: