2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Berufung und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffer 1, 4 und 6 des angefochtenen Entscheides des Arbeitsgerichts Laufenburg vom 9. Januar 2023 (OZ.2022.1) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: