Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 90% mit Fr. 7'452.00 und dem Beklagten zu 10% mit Fr. 828.80 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 8'280.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 828.00 direkt zu ersetzen hat. -3- 5. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten für den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ in der Höhe von Fr. 103.30 zu ersetzten. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14'765.55 (inkl. Mehrwertsteuer 7.7% von Fr. 1'055.55) zu bezahlen.