1. Auf die Klage hinsichtlich der Forderung im Umfang von Fr. 102'356.05 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. August 2020 aus dem Darlehensvertrag vom 10. Juni 2014 (recte: 2. April 2015) wird aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht eingetreten. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 12'776.60 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2021 zu bezahlen. 3. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. September 2020) wird der Rechtsvorschlag beseitigt.