1. 1.1. Der Beklagte war ab dem 1. März 2008 bei der Klägerin angestellt, zunächst als Maschinenführer und zuletzt als Bauführer. Mit Darlehensvertrag vom 2. April 2015 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein zinsloses Darlehen, um den Besuch der Bauführerschule vom 1. Oktober 2015 bis Februar 2017 zu finanzieren (Klagebeilage 8). Mit Schreiben vom 25. September 2017 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2018 (Klagebeilage 5) und verlangte daraufhin das Darlehen zurück.