Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.9 (OZ.2022.1) Urteil vom 1. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boutellier, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Edelmann, […] Gegenstand Forderung aus Arbeitsverhältnis -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beklagte war ab dem 1. März 2008 bei der Klägerin angestellt, zunächst als Maschinenführer und zuletzt als Bauführer. Mit Darlehens- vertrag vom 2. April 2015 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein zins- loses Darlehen, um den Besuch der Bauführerschule vom 1. Oktober 2015 bis Februar 2017 zu finanzieren (Klagebeilage 8). Mit Schreiben vom 25. September 2017 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2018 (Klagebeilage 5) und verlangte daraufhin das Darlehen zurück. Am 27. Dezember 2021 erhob die Klägerin – wegen des ausstehenden Darlehensbetrags sowie anderer Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis – beim Arbeitsgericht Laufenburg Anerkennungsklage und beantragte, der Beklagte sei unter Beseitigung des Rechtsvorschlags in zwei angehobenen Betreibungen zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 114'601.35 zuzüglich Zinsen zu 5 % ab dem 15. August 2020 auf dem Betrag von Fr. 101'824.75 und ab dem 1. Januar 2021 auf dem Betrag von Fr. 12'776.60 zu bezahlen. 1.2. Mit Urteil vom 9. Januar 2023 erkannte das Arbeitsgericht Laufenburg: 1. Auf die Klage hinsichtlich der Forderung im Umfang von Fr. 102'356.05 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. August 2020 aus dem Darlehensvertrag vom 10. Juni 2014 (recte: 2. April 2015) wird aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht eingetre- ten. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 12'776.60 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2021 zu bezahlen. 3. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. September 2020) wird der Rechtsvorschlag beseitigt. 4. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 8'280.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 8'280.00 Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 90% mit Fr. 7'452.00 und dem Beklagten zu 10% mit Fr. 828.80 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 8'280.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 828.00 direkt zu ersetzen hat. -3- 5. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten für den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ in der Höhe von Fr. 103.30 zu ersetzten. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14'765.55 (inkl. Mehrwertsteuer 7.7% von Fr. 1'055.55) zu bezahlen. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Berufung und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffer 1, 4 und 6 des angefochtenen Entscheides des Arbeitsgerichts Laufenburg vom 9. Januar 2023 (OZ.2022.1) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. 1.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gestützt auf den Darlehensvertrag vom 2. April 2015 den Betrag von CHF 102'356.05 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. August 2020 zu bezahlen. 1.2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. bbb (ZB Nr. […] vom 14. Sep- tember 2020) des Betreibungsamtes Q._____ wird im vorgenannten Umfang beseitigt und der Klägerin Rechtsöffnung erteilt. 1.3. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten für den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes Q._____ im Betrag von CHF 203.30 zu ersetzen. 1.4. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.- zu ersetzen. […] 4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. […] 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 20'960.65 zu bezahlen. 2. Eventualiter: Die Ziff. 1., 4. und 6. des Entscheides des Arbeitsgerichts Laufenburg vom 9. Januar 2023 (OZ.2022.1) seien aufzuheben. Die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen - zur materiellen Beurteilung der klägerischen Forderung im Umfang von CHF 102'356.05 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. August 2020 aus dem Darlehensver- trag vom 2. April 2015; - zur Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. bbb (ZB Nr. […] vom 14. September 2020) des Betreibungsamtes Q._____ und Erteilung der Rechtsöffnung; - zur Auferlegung der Gerichtskosten, Betreibungskosten und Kosten des Schlich- tungsverfahrens auf den Beklagten; - zur Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 20'960.65 an die Klägerin. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 24. April 2023 bean- tragte der Beklagte, die Berufung der Klägerin sei unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen abzuweisen, und stellte folgende Anschlussberufungs- anträge: 1. Es seien die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteilsdispositivs vom 09.01.2023 aufzuheben. 2. Es sei neu wie folgt zu entscheiden: 1. Das klägerische Rechtsbegehren zur Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von CHF 12'776.60 samt Zins wird abgewiesen. 2. Das klägerische Rechtsbegehren auf Beseitigung des Rechtsvorschlages und Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa wird abgewiesen 3. Das klägerische Rechtsbegehren zur Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 wird abgewiesen. 4. a) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'280.00 werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt. b) Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für die erstinstanzlichen Partei- kosten eine Parteientschädigung von CHF 18'456.95 (inkl. MWST) zu bezah- len. 3. Die Gerichts- und Parteikosten des Berufungsverfahrens (inkl. Anschlussberufungs- verfahrens) seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. 2.3. Mit Anschlussberufungsantwort und Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 22. Mai 2023 beantragte die Klägerin, ihre Berufung sei gutzuheissen und die Anschlussberufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz ist auf die Klage hinsichtlich der Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 2. April 2015 in Höhe von Fr. 102'356.05 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht eingetreten. Der vorherrschende Charakter des Rechtsstreits sei die Rückzahlung des gewährten Darlehens in Form von Kapital und Zinsen, welcher in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle (angefochtener Entscheid E. 1.4). 1.2. Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass sämt- liche Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis als Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis zu qualifizieren seien. Es genüge, -5- wenn der Lebenssachverhalt sich auf ein Arbeitsverhältnis beziehe. Indem es sich bei der strittigen Forderung um die Vorfinanzierung einer beruf- lichen Ausbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses handle, liege eine Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis vor, zumal die strittige Forderung zum grossen Teil aus grundlos bezahlten Löhnen bestehe (Berufung S. 5 ff.). 1.3. Das Arbeitsgericht ist gemäss § 8 Abs. 1 EG ZPO erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (lit. a), kollektiven Arbeitsrecht (lit. b), Arbeitsvermittlungsgesetz (lit. c) und Gleichstellungsgesetz (lit. d). Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; entgegen Berufung S. 5). Unter den Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnis fallen sämtliche Klagen über Ansprüche, die auf Regeln gründen, welche auf Arbeitsverträge anwendbar sind, und zwar unabhängig davon, ob die Anspruchsgrundlage vertrag- licher oder ausservertraglicher Natur ist, sofern nur der vom Kläger behaup- tete Lebenssachverhalt auf ein Arbeitsverhältnis bezogen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_580/2013 vom 26. Juni 2014 E. 4.3). Nicht dazu zählen aber Klagen über Ansprüche, die ihren Ursprung nicht in einem Arbeits- verhältnis haben, sondern nur in Zusammenhang damit stehen, wie hier die Darlehensrückzahlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_80/2019 vom 25. November 2019 E. 3.3; siehe auch FRANK EMMEL, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 343 OR). In ihrer Klageschrift brachte die Klägerin vor, dass der Beklagte von sich aus die Ausbildung zum Bauführer unbedingt habe absolvieren wollen und sie selbst kaum Interesse daran gezeigt habe. Damit der Beklagte für die Ausbildung keinen Kredit habe aufnehmen müssen, habe sie sich bereit erklärt, ihm hierfür ein zinsloses Darlehen zu gewähren. Anders als bei den früheren vom Beklagten absolvierten Ausbildungen hätten die Parteien keine Ausbildungsvereinbarung, sondern einen Darlehensvertrag ab- geschlossen (act. 7). Indem die Klägerin kaum Interesse an der Ausbildung des Beklagten zum Bauführer zeigte und bewusst einen Darlehensvertrag abschloss, bezweckte sie, das Arbeitsverhältnis vom Darlehen klar abzu- grenzen. Dadurch steht das Darlehen zwar in einem zeitlichen und sach- lichen Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag. Es handelt sich dabei aber weder um ein gekoppeltes noch ein gemischtes Vertragsverhältnis, weshalb diesbezüglich auch keine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis vorliegt (vgl. BALZ GROSS, in: Kommentar Gerichtsstandsgesetz, 2. Auflage 2005, N. 49 zu Art. 24 GestG). Die Darlehensgewährung hatte somit nur einen indirekten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien, indem der Beklagte von Sonderkonditionen profitieren konnte und die Rückzahlung mit Lohnforderungen, die er gegenüber der Klägerin hatte, verrechnet wurden. Somit hatte das Arbeitsverhältnis lediglich Anlass zu -6- einer Darlehensgewährung zu Sonderkonditionen gegeben, wurde dem Beklagten aber nicht als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung gewährt. Entgegen den klägerischen Ausführungen in der Berufung besteht der «Hauptteil der Forderung» auch nicht «in der Rückforderung grundlos bezahlter Löhne» (Berufung S. 7 und 10), hat doch die Klägerin in der Klage selber vorgebracht, dass sie dem Beklagten ermöglicht habe, die Schule auch «während der Arbeitszeit» zu besuchen, wobei die Kosten für die ausgefallene Arbeitszeit vom Mitarbeitenden getragen werden müssten (act. 4). Die Darlehenssumme habe sich laufend entsprechend der angefallenen Kosten erhöht (act. 7), habe sich nebst den Kosten für die Schule und die Prüfungen aus den der Klägerin entstehenden Kosten für die ausgefallenen Arbeitszeitstunden zusammengesetzt (act. 8). Es sei vereinbart worden, dass die Klägerin dem Beklagten während der Ausbildung den vollen «Lohn» zahle und die «Lohnkosten» der für die Ausbildung verwendeten Arbeitszeit zum Darlehensbetrag hinzugerechnet und später vom Beklagten der Klägerin zurückbezahlt würden (act. 8). Mithin liegen keine «grundlos bezahlten Löhne» vor, sondern es handelt sich um einen Teilbetrag des vereinbarten Darlehens. Dass dieser Teil- betrag jeweils zusammen mit dem Lohn ausbezahlt wurde, betrifft lediglich den Zahlungsmodus des Darlehens und führt nicht zum Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Zusammengefasst ist die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit zu Recht auf die Klage der Klägerin hinsichtlich der Forderung aus dem Dar- lehensvertrag vom 2. April 2015 nicht eingetreten und die Berufung ist abzuweisen. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beklagten zur Zahlung von Fr. 16'234.65 für privat gefahrene Mehrkilometer mit dem Geschäftsfahrzeug verurteilt. Nach Abzug des Arbeitswegs und der von der Klägerin übernommenen Privat- fahrten hat die Vorinstanz als gefahrene Mehrkilometer 35'292.7 km zulas- ten des Beklagten veranschlagt und die von der Klägerin eingesetzte Kilo- meterentschädigung von Fr. 0.46 unter Bezugnahme auf die Kilometer- kostenberechnung des Touring Clubs Schweiz (TCS) als angemessen erachtet (angefochtener Entscheid E. 5.3). 2.2. Mit Anschlussberufung rügt der Beklagte im Wesentlichen, dass keine überzeugende Kosten- bzw. Schadensberechnung für die gefahrenen Mehrkilometer vorliege und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, anstelle der Klägerschaft eine überzeugende Kosten- bzw. Schadensberechnung vorzunehmen, zumal die veranschlagte Kostenpauschale pro Kilometer von Fr. 0.46 zu hoch sei (Anschlussberufung S. 9 ff.). -7- 2.3. Dagegen wendet die Klägerin zusammenfassend ein, dass im klägerischen Betrieb usanzgemäss die Kilometerpauschale von Fr. 0.46 angewendet werde, dies dem Beklagten bekannt gewesen sei und diese Umstände bei der Vorinstanz unbestritten geblieben seien. Die Kilometerpauschale von Fr. 0.46 sei nicht übersetzt. Es sei allgemein bekannt und gerichts- notorisch, dass die Kosten für einen Autokilometer für ein durch- schnittliches Auto im Bereich von 50 bis 70 Rappen lägen (Anschluss- berufungsantwort S. 4 ff.). 2.4. 2.4.1. Da sich weder in der Klage noch in der Replik die Behauptung findet, der Beklagte habe vorgängig Kenntnis von der betriebsüblichen Pauschale von Fr. 0.46 Kenntnis gehabt bzw. eine solche Pauschale sei vereinbart worden, kann entgegen den klägerischen Ausführungen in der Berufung nicht von einer solchen vereinbarten Kilometerpauschale ausgegangen werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR). Stattdessen sind – wie im Arbeitsvertrag vom 2. April 2015 festgehalten – die Kosten zu schätzen (Klagebeilage 2). Da die Klägerin den entsprechenden Betrag einfordert und damit eine Forderung aus Vertrag geltend macht, oblag es ihr, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, die zur Schätzung der Kosten von Nöten sind (Art. 8 ZGB). Ausgenommen hiervon sind lediglich bekannte Tatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO, welche keines Beweises bedürfen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin mit Klage lediglich vorgebracht, sie berechne ihren Mitarbeitenden usanzgemäss den Ansatz von Fr. 0.46 pro Kilometer (act. 15). Als Beleg nannte sie namentlich Klagebeilagen 33 und 34. Klagebeilage 33 äussert sich weder direkt noch indirekt über das Zustandekommen der Kilometerpauschale. Klagebeilage 34 äussert sich nur indirekt über das Zustandekommen der Kilometer- pauschale, indem diese Angaben zum Fahrzeug (Fahrzeugtyp, Kilometerstand, Inverkehrsetzung, Katalogpreis etc.) enthält, nicht aber zu den einzelnen Kostenpositionen. Der Beklagte bestritt in seiner Klage- antwort die Angemessenheit der Kilometerpauschale (act. 42 f.). Er brachte insbesondere vor, dass das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt bereits eine Fahrleistung von mehr als 300'000 Kilometer aufgewiesen habe. Bei einem Ansatz von Fr. 0.46 pro Kilometer und einem Katalogpreis des Fahrzeugs von ca. Fr. 66'000.00 – wobei der effektive Erwerbspreis gerichtsnotorisch deutlich tiefer gelegen haben dürfte – resultierten bereits für die 300'000.00 Kilometer und dem fraglichen Ansatz ein Erlös von mehr als Fr. 138'000.00 (act. 42). Mit Replik brachte die Klägerin vor, dass zu den Autokosten nebst dem Kaufpreis die Auslagen für Benzin/Diesel, Amortisation, Steuern, Versicherungen, Reparaturen/Revisionen, Ersatzteile, Bereifung etc. hinzukämen. All diese Kosten seien in den Fr. 0.46 inbegriffen bzw. würden -8- damit nicht einmal gedeckt. Als Vergleich diene die Kostenberechnung des TCS für ein Musterauto: Ein Kilometer eines Autos mit Kaufpreis von Fr. 35'000.00 koste Fr. 0.69 bzw. bei 40'000 km / Jahr Fr. 0.62 (act. 73). Als Beleg verwies sie auf Replikbeilage 16. Damit hat die Klägerin kein hinreichend substanziertes Vorbringen zur Schätzung der fraglichen Kosten gemacht. Sie hat es insbesondere unterlassen, Ausführungen zur Höhe der einzelnen Kostenpositionen vorzutragen. Zwar hat sie immerhin in Bezug auf die Berechnung der Vollkosten ausgeführt, die Kosten pro Monat betrügen bei einer Fahrstrecke von 40'000 km pro Jahr Fr. 1'459.50 sowie bei 60'000 km pro Jahr Fr. 1'743.25 pro Monat und verwies diesbezüglich auf Replikbeilage 13 (act. 67 f.), welche eine Auflistung einzelner Kosten enthält. Diese Ausführungen beziehen sich aber nicht auf die Kosten, welche durch die Überschreitung des gewährten Privatgebrauchs entstanden sind. Überdies hat der Beklagte das entsprechende Vorbringen samt Kalkulationsschema ohnehin bestritten (act. 94 f.). Da der seitens der Klägerin mit Replikbeilage 13 eingereichten Auflistung höchstens der Beweiswert einer blossen Parteibehauptung zukommt, handelt es sich doch um eine von ihr erstellte Auflistung, welche sie ebenso direkt in ihrer Rechtsschrift hätte aufführen können, sind die einzelnen Positionen nicht belegt. Dazu kommt, dass ihr Kalkulationsschema der Angemessenheit einer Kilometerpauschale von Fr. 0.46 gar widerspricht, geht ihre Kalkulation doch von variablen Kosten von bloss Fr. 0.17 aus und stellen fixe Kosten wie etwa Steuern doch keine Kosten dar, welche aus der Überschreitung des gewährten Privat- gebrauchs entstanden sind. Auch die mit Replikbeilage 14 eingereichten Mietpreise dienen nicht der angemessenen Schätzung der durch die Mehrkilometer entstandenen Kosten, ist doch bei solchen Mietpreisen jeweils namentlich auch ein Gewinnanteil miteinberechnet. Auch die Ausführungen bezüglich Replikbeilage 16 führen vorliegend nicht zum erforderlichen Beweis der Schätzung der fraglichen Kosten. Zwar lässt sich der Replikbeilage 16 entnehmen, dass gemäss TCS-Berechnungs- ansätzen ein Musterauto mit einem Neupreis von Fr. 35'000.00 und einer jährlichen Fahrleistung von 15'000 km ca. Fr. 0.69 pro Kilometer kostet. Allerdings brachte die Klägerin selber vor, dass vorliegend eine höhere jährliche Fahrleistung als 15'000 km vorlag (vgl. act. 15). Inwiefern aus Replikbeilage 16 bei einer jährlichen Fahrleistung von 40'000 km ein Kilometerpreis von Fr. 0.62 ersichtlich sein soll, erschliesst sich sodann dem Gericht nicht. Überdies betrifft Replikbeilage 16 eine Auflistung der Gesamtkosten und nicht die Kosten, welche durch eine Überschreitung einer zugestandenen Kilometeranzahl entstehen. Entgegen den Ausführungen in der Anschlussberufungsantwort kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass allgemein bekannt und gerichts- -9- notorisch sei, dass die Kosten für einen Autokilometer für ein durch- schnittliches Auto im Bereich von Fr. 0.50 bis Fr. 0.70 lägen. Denn zum einen liegt vorliegend nicht ein durchschnittliches Auto vor, sondern eines, welches bereits einen Kilometerstand von mehr als 300'000 km aufwies (act. 94). Zum anderen bezieht sich diese Zahl auf die Gesamtkosten und nicht auf die Kosten, welche durch eine Überschreitung der zugestandenen Kilometeranzahl entstehen. 2.4.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht eine eigene Kilometerkosten- berechnung des TCS beigezogen hat. Aufgrund des vorliegend unbe- strittenermassen geltenden Verhandlungsgrundsatzes (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3; Art. 55 Abs. 1 ZPO) wäre dies nur dann den Fall, wenn es sich hierbei um bekannte Tatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO handeln würde. Offenkundig sind Tatsachen, die allgemein, jedenfalls aber am Ort des Gerichts verbreitet bekannt sind. Nicht erforderlich ist, dass die Allgemein- heit die Tatsache unmittelbar kennt; es genügt, wenn sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen erschliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1.1). Die Kilometerkostenberechnung des TCS zählt nicht zu den offenkundigen Tatsachen. Sie kann zwar im Internet von jedermann bestellt werden. Allerdings gelten grundsätzlich nur Informationen aus dem Internet als offenkundig, welchen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen, ein offizieller Anstrich anhaftet (z.B. Bundesamt für Statistik, Eintrag im Handelsregister, Wechselkurs, Fahrplan der SBB usw.; Urteil des Bundesgerichts 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 3.6.6; siehe auch BGE 143 IV 380 E. 1.2; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_509/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2, wonach die Benzinkosten pro gefahrenen Kilometer nicht offen- kundig sind). Der TCS hat keinen staatlichen Einschlag. Dazu kommt, dass offenbar beim TCS ohnehin jeweils nur die aktuelle Version erworben werden kann (vgl. Anschlussberufungsbeilage 1), was ebenfalls gegen die Qualifikation als offenkundige Tatsache spricht. Folglich hätte die Vorinstanz nicht auf die fragliche Kilometerkostenberechnung des TCS abstellen dürfen. 2.4.3. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Klägerin der Beweis betreffend ihre Forderung für die gefahrenen Mehrkilometer misslungen ist. Die An- schlussberufung ist in diesem Umfang gutzuheissen. Wie die Klägerin mit Anschlussberufungsantwort (S. 4) zu Recht vorbringt, hat der Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die Quellen- steuern und Bussen, d.h. im Umfang von Fr. 2'007.20 (vgl. angefochtener - 10 - Entscheid E. 4 und 6) nicht angefochten, sodass der Entscheid der Vorinstanz in diesem Betrag zu bestätigen ist. 3. 3.1. Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO, § 25 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO). Da diese Streitwertgrenze vorliegend überschritten ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1), sind die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vor- liegend unterliegt der Beklagte in einem derart geringen Umfang (bloss 1.7 % hinsichtlich der Forderungen [= 100 / {Fr. 102'356.05+ Fr. 12'776.60} x Fr. 2'007.20]), dass es sich rechtfertigt, für die Kostenverlegung von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beklagten auszugehen (SUTTER/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich 2021, N. 9 zu Art. 106 ZPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1 und 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 18). Die bei einem Streitwert im Berufungsverfahren von Fr. 115'132.65, (Fr. 102'356.05 + Fr. 12'776.60) auf Fr. 8'300.00 festzusetzende ober- gerichtliche Spruchgebühr (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) wird somit ausgangsgemäss der Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art.95 Abs.1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'850.00 verrechnet (Art. 111 ZPO). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs.1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs.3 lit. b ZPO), welche auf Fr. 8'389.00 festzusetzen sind (Grundentschädigung von Fr. 13'898.50 [Fr. 6'530.00 + 6,4 % des Streitwerts von Fr. 115'132.65; § 3 Abs. 1 lit. a AnwT], Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Rechtsmittelabzug von 25 % [§ 8 AnwT], Auslagen von pauschal Fr. 50.00; mangels Antrags kein Kostenersatz für die Mehrwert- steuer [vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6]). 3.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Da die Klägerin hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens bloss in äusserst geringen Umfang obsiegt, rechtfertigt es sich, auch hier für die Verlegung der Prozesskosten von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beklagten auszugehen. Wie die Klägerin mit Berufung moniert, hat die Vorinstanz trotz entsprechenden Antrags nicht über die Kosten des Schlichtungsverfahrens - 11 - entschieden (Berufung S. 15). Die Pauschalen für das Schlichtungs- verfahren fallen ebenfalls unter die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Sie sind somit ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Ihr Antrag zum Kostenersatz ist abzuweisen. In Bezug auf die Kosten des Zahlungsbefehls ist anzumerken, dass die Klägerin als Gläubigerin bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten hat (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Da in der Betreibung Nr. aaa der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2'007.20 zu beseitigen ist, hat der Beklagte der Klägerin Kosten im Umfang von Fr. 73.30 zu ersetzen (vgl. Art. 13 Abs. 4 und Art. 16 GebV SchKG). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Beklagten werden die Dispositivziffern 2-6 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'007.20 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2021 zu bezahlen. 2.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. September 2020) wird der Rechtsvorschlag im Umfang von Ziffer 2.1. hiervor beseitigt. 4. 4.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 8'280.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 4.2. Das klägerische Rechtsbegehren zur Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.00 wird abgewiesen. 5. Der Beklagte hat der Klägerin an die Kosten für den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ Fr. 73.30 zu bezahlen. - 12 - 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'456.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2.2. Im Übrigen wird die Anschlussberufung abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'300.00 werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'850.00 verrechnet, so dass die Klägerin Fr. 450.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat. 3.2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'389.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrecht- lichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt > Fr. 30'000.00. - 13 - Aarau, 1. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Walker