Zudem hat der Kläger der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), welche auf Fr. 4'994.00 festzusetzen sind (Grundentschädigung von Fr. 8'080.25 [Fr. 2'590.00 + 12 % des Streitwerts von Fr. 45'751.90; § 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a AnwT], Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % [§ 6 Abs. 2 AnwT], Rechtsmittelabzug von 25 % [§ 8 AnwT], Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT); kein Mehrwertsteuerzuschlag, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.