2.2. Im Entscheidverfahren aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO, § 25 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO). Da diese Streitwertgrenze vorliegend überschritten ist (Fr. 46'000.00 – Fr. 248.10 = Fr. 45'751.90), sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend unterliegt der Kläger vollumfänglich. Die bei einem Streitwert im Berufungsverfahren von Fr. 45'751.90 auf Fr. 4'035.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) wird somit ausgangsgemäss dem Kläger auferlegt (Art.