1.2. Die Beklagte hat keine Anschlussberufung erhoben. Infolgedessen ist auf ihre Rügen am vorinstanzlichen Entscheid, namentlich in Bezug auf die Qualifikation des Arbeitsverhältnisses (Berufungsantwort, S. 5), die behauptete Aufhebungsvereinbarung vom 18. Dezember 2019 (Berufungsantwort, S. 5) und den unbezahlten Urlaub (Berufungsantwort, S. 12) nicht weiter einzugehen. 2. 2.1. Der Kläger verlangt für das obergerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).