er nichts. Mit Medikamenten sei es wieder normal (act. 152). Diese Aussage spricht gegen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Weiter führte der Kläger aus, ihm gehe es immer noch nicht gut. Im Protokoll vermerkt ist «Zucker, Herz und Pankreas. Insulin» (act. 152). Diese Ausführungen sind äusserst vage und unklar. Jedenfalls kann dem Kläger nicht gefolgt werden, dass aufgrund der Parteibefragung ein Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit für die fragliche Zeitspanne vorläge. 1.1.5. Zusammengefasst geht das klägerische Vorbringen fehl. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.