Dies daher, weil bei chronischen Beschwerden grundsätzlich auch weniger leidensstarke bis hin zu beschwerdefreien Phasen denkbar sind. Auch wenn – wie der Kläger mit Berufung vorbringt (Berufung, S. 8) – realitätsfremd sein mag, dass er nur an genau den erwähnten drei Tagen vollständig arbeitsunfähig war, hat er dennoch nicht hinreichend nachgewiesen, für welche weiteren Tage dies ebenfalls der Fall gewesen sein soll. 1.1.4. Mit Berufung bringt der Kläger ferner vor, er habe anlässlich der Parteibefragung die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Berufung, S. 8). Allerdings hat er dort angeführt, mit Medikamenten spüre -7-