Selbst wenn die mit Berufung behaupteten chronischen Beschwerden berücksichtigt würden, wäre nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese dauerhaft, d.h. von Januar 2020 bis Dezember 2021 in derartigem Ausmass vorlagen und somit eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit resultierte. Dies daher, weil bei chronischen Beschwerden grundsätzlich auch weniger leidensstarke bis hin zu beschwerdefreien Phasen denkbar sind.