Die mit Berufung erwähnten Behauptungen zu den Ausführungen von Dr. G._____ finden sich in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht. Gemäss vorstehenden Ausführungen oblag es nicht der Vorinstanz und der Gegenpartei, die angebotenen Beweismittel hierzu zu durchforsten. Auch wenn die Arztzeugnisse in Bezug auf die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für die fraglichen Tage als selbsterklärend gelten, so gilt dies nicht gleichermassen für die weiteren Ausführungen von Dr. G._____ in Bezug auf die behaupteten chronischen Beschwerden.