Die attestierten chronischen Verdauungsprobleme, Malabsorption und chronische Asthenie sowie die chronische ischämische Herzerkrankung wirkten sich nicht nur tageweise auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers aus. Wenn die Vorinstanz es erwiesen erachte, dass der Kläger am 18. Juni 2021, 3. November 2021 und 20. Juni 2022 an den erwähnten Krankheiten gelitten habe, die zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, hätte sie konsequenterweise auf eine «längerdauernde, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit» schliessen müssen (Berufung, S. 7 f.).