Sodann ist hervorzuheben, dass alle drei Arztzeugnisse bloss eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestieren ohne ausdrückliche Angabe eines Zeitraums (Klagebeilagen 7-8, Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Juni 2022). Entsprechendes behauptet denn auch der Kläger nicht. Mit Berufung bringt er allerdings vor, die Zeugnisse von Dr. G._____ nähmen Bezug auf die am 24. Dezember 2019 erfolgte Krankenhauseinweisung und die damals festgestellte Pankreatitis. Er -6-