1.1.3. Strittig ist, ob aufgrund dieser drei Arztzeugnisse vom Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit einzig für diese drei Tage (so die Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. 5.3.1.1) oder für den gesamten Zeitraum von Januar 2020 bis Ende Dezember 2021 auszugehen ist. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass es sich bei der Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Juni 2022 nicht um ein Arztzeugnis vom 20. Juni 2021, sondern um eines datierend vom 20. Juni 2022 handelt. Sodann ist hervorzuheben, dass alle drei Arztzeugnisse bloss eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestieren ohne ausdrückliche Angabe eines Zeitraums (Klagebeilagen 7-8, Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Juni 2022).