Dies bestreitet denn auch der Kläger mit Berufung nicht ausdrücklich. Er bringt zwar vor, er habe die vollständigen Spitalakten (Replikbeilage 26) sowie weitere medizinische Berichte (Klagebeilage 5) eingereicht, behauptet aber selber nicht ausdrücklich, dass diese selbsterklärend wären (Berufung, S. 7).