Die Vorinstanz hat einzig in Bezug auf die eingereichten Arztzeugnisse vom 18. Juni 2021 (Klagebeilage 7), vom «20. Juni 2021» (Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Juni 2022) und vom 3. November 2021 (Klagebeilage 8) das Vorliegen selbsterklärender Beilagen bejaht. Die übrigen eingereichten Unterlagen, mithin Klagebeilagen 5-6 und Replikbeilage 26 seien keine selbsterklärenden Unterlagen (angefochtener Entscheid E. 5.3.1.1). Dies bestreitet denn auch der Kläger mit Berufung nicht ausdrücklich.