Zwar hat der Kläger pauschal auf umfangreiche medizinische Unterlagen verwiesen, welche weitere Informationen enthalten. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel allerdings nicht. Denn das Gericht soll erkennen können, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will. Zudem soll die Gegenpartei wissen, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).