1.1.2. Wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 5.3.1.1), hat der Kläger lediglich pauschale Vorbringen zur Arbeitsunfähigkeit gemacht, welche von der Beklagten bestritten wurden. Obwohl die Parteien ihrer Behauptungs- und Substanzierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst nachkommen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5), hat es der Kläger unterlassen, den Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit in der Klage bzw. Replik selbst derart klar und um- -5-