Mit Klageantwort bestritt die Beklagte diese Vorbringen (act. 26). Sie führte aus, die Arztzeugnisse vom 18. Juni 2021 und 3. November 2021 (Klagebeilagen 7 und 8) würden lediglich für jeweils einen Tag eine Arbeitsunfähigkeit attestieren (act. 26). Mit Replik brachte der Kläger vor, er halte an seinen Ausführungen fest. Er sei seit dem 24. Dezember 2019 ununterbrochen arbeitsunfähig. Hierfür verwies er auf die Klagebeilagen 5-9 und die Beilage 26 (act. 58 ff.; siehe auch act. 54).