1.1.1. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Kläger vor, er habe am 24. Dezember 2019 in Italien wegen einer erneuten akuten Pankreatitis notfallmässig hospitalisiert werden müssen (act. 3). Die im Pankreas festgestellte Zyste sei im Januar 2020 in R._____ operiert worden. Der Spitalaufenthalt habe bis Anfang Februar 2020 gedauert. Danach seien laufend Nachkontrollen nötig gewesen. Der schwerwiegende Eingriff habe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt, welche nach wie vor andauere (act. 4). Als Beweis verwies er pauschal auf die Klagebeilagen 5-9 und offerierte die Parteibefragung (act. 4). Mit Klageantwort bestritt die Beklagte diese Vorbringen (act. 26).