3.2. Mit Berufungsantwort vom 29. September 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers. 3.3. Am 17. Oktober 2023 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist strittig, ob der Kläger nachgewiesen hat, dass er ab dem 24. Dezember 2019 respektive ab Januar 2020 bis Ende Dezember 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen war (Berufung, S. 3 ff.).